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Donnerstag, den 13. August 2009 um 15:43 Uhr |
Online-Dienstleister müssen Widerrufsbelehrung ändern
Der Bundestag hat am vierten August das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” („Cold Calling-Gesetz“) verabschiedet. Das Gesetz hat auch Folgen für Online-Shop- und Webseitenbetreiber. Im Klartext: Wenn Sie Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, müssen Sie Ihre Widerrufsbelehrung ändern.
Die Musterwiderrufsbelehrung bei Fernabsatzdienstleistungen gab bisher folgenden Text vor:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Seit Inkrafttreten des Cold Calling-Gesetzes muss es so lauten:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Sie müssen als Anbieter von Fernabsatz-Dienstleistungen Ihre Widerrufsbelehrung und sämtliche Texte in den Vertragsunterlagen und Bestellvorgängen umgehend der aktuellen Rechtslage anpassen. Anderenfalls riskieren Sie eine Abmahnung.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. März 2010 um 20:40 Uhr |