etreiber), eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) haben. Je nach Art des Webseitenbetreibers gibt es unterschiedliche Anforderungen an ein Impressum. Spezielle Berufsstände wie Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater haben andere Anforderungen an ein Impressum als "normale" Kaufleute.
In diesem Artikel wollen wir Sie über die häufigsten Fehler informieren, die Sie bei Impressum und Shop machen können. Sicherlich kann dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzen, sollten Sie Beratungsbedarf haben, so vermitteln wir Ihnen gerne kostenlos einen Rechtsanwalt.
§ 5 Telemediengesetz TMG
Die entsprechende Verordnung lautet wie folgt:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: - 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
-
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die häufigsten Gründe für eine Abmahnung beim Impressum:
1. Das Impressum fehlt ganz.
2. Der Vorname des Vertretungsberechtigten ist nicht aufgeführt oder wurde abgekürzt.
3. Der Hinweis auf einen eingetragenen Kaufmann (e. K.) fehlt.
4. Angaben sind widersprüchlich.
5. Die E-Mail-Adresse ist nicht angegeben.
6. Anstelle einer E-Mail im Impressum verweist dieses auf ein Kontaktforumular.
7. Falsche oder fehlerhafte Anschrift.
8. Telefonnummer fehlt.
9. Bei Sonderrufnummern (01803, 01805, 0900) fehlt die explizite Preisangabe.
10. Bei einer KG wird der vertretungsberechtigte Komplementär nicht genannt.
11. Die Handelsregisternummer oder Registernummer ist nicht oder nur unvollständig angegeben.
Dies sind nur einige Gründe, aus denen Sie wegen Ihres Impressums abgemahnt werden können. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit Ihres Impressums haben, wenden Sie sich in jedem Fall an einen Anwalt.
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