| Sonntag, den 15. Februar 2009 um 00:59 Uhr |
Rechnungen müssen elektronisch signiert seinSobald in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versand von Rechnungen per E-Mail vereinbart wurde, müssen diese ordnungsgemäß elektronisch signiert übermittelt werden. Ein späterer Wechsel auf den Versand von Rechnungen in Papierform ist nicht mehr möglich. Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006.
Angewendete Vorschriften: §§ 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB Die Vorgeschichte Die Vertragsparteien vereinbarten, dass alle Rechnungen per E-Mail versendet werden. Da jedoch der Kläger die Rechnungen signiert benötigte, um die Umsatzsteuer geltend zu machen, stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte Rechnungen auch in Papierform übermitteln darf oder sie weiterhin verpflichtet ist, Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur versenden muss. In den AGB´s der Beklagten findet sich die folgende Regelung wieder:„ § 3 Leistungen des Kunden A)(…) B)(…) C) Der Provider stellt seine Leistungen halbjährlich im Voraus in Rechnung. Die in der Rechnung aufgeführten Beträge sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 7,50 je Rechnung fällig.“ In diesem Fall versendete der Beklagte die Rechnungen als PDF-Dokument im Anhang seiner E-Mail. Jedoch waren die PDF-Rechnungen nicht qualifiziert elektronisch signiert. Da der Klägerin dadurch der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Ustg. verweigert wurde, beanstandete sie die fehlende elektronische Signatur der Rechnungen. Aus diesem Umstand heraus versendete die Beklagte die Rechnungen nachträglich in Papierform per Post. Von der Regelung, in den AGB´s für den Versand von Rechnungen in Papierform eine Gebühr zu erheben, machte die Beklage zunächst keinen Gebrauch. Weil die Klägerin ihren Rechnungseingang mittlerweile weitgehend auf die Abwicklung elektronischer Rechnungen umgestellt hat, entstehen ihr durch die Abwicklung von Rechnungen in Papierform Mehrkosten, die so nicht vorgesehen waren. Aus diesem Grund besteht die Klägerin auf den Versand von qualifizierten signierten Rechnungen. Die Beklagte lehnt dies jedoch ab und beruft sich auf die Regelung in den AGB´s, in denen ausdrücklich der Versand von Rechnungen auf Papier als Alternative geregelt wurde. Somit sei der Anspruch der Klägerin auf die Ausstellung von ordentlichen Rechnungen durch den Versand der („Ersatz-“) Rechnungen erfüllt. Weiter begründete die Beklagte, dass die Klauseln nicht unwirksam sind, damit, dass sie auf die Berechnung einer Gebühr verzichtet hat. Daraufhin beantragte die Klägerin, die Beklagte auf die Übermittlung von elektronischen Rechnungen mit Signatur zu verurteilen. Die EntscheidungDas Amtsgericht Brühl hat dem Antrag der Klägerin statt gegeben. Die Beklagte wurde somit entsprechend des Antrages zur Übermittlung elektronischer Rechnungen mit Signatur verurteilt. Desweiteren wurden folgende Entscheidungen getroffen: - Es besteht grundsätzlich ein klagbarer Anspruch auf die Ausstellung elektronischer Rechnungen vor einen Zivilgericht - Es muss nicht vereinbart werden, dass Rechnungen signiert werden. Es ist ausreichend, dass Rechnungen per E-Mail übermittelt werden. In diesen Fall müssen die übermittelten Rechnungen elektronisch signiert werden, gemäß § 14 Abs. 3 UstG. - Ein einseitiger Wechsel von der elektronischen Rechnung zurück zur Papierform kann auch ohne ausdrücklichen Ausschluss des Wahlrechts in den AGB´s des Verwenders aus Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Mehrkosten, entweder durch Erhebung von Gebühren für eine Papierrechnung oder durch den erhöhten Aufwand für die Verarbeitung von Papierrechnungen, beim Rechnungseingang des Empfängers im Verhältnis zum Vorsteuerabzugsbetrag so hoch wären, dass der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger keinen Sinn mehr machen würde. - Eine Entscheidung ist im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO möglich!
Text aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Brühl.Amtsgericht BrühlUrteil vom 12.04.2006 Az. 21 C 612/05 Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung elektronischer Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen die Beklagte. Das ergibt sich aus § 3 lit. c Satz 3 der AGB der Beklagten in Verbindung mit § 242 BGB.Nach der genannten Klausel in den AGB der Beklagten erfolgt die Rechnungsstellung ausschließlich auf elektronischem Wege per e-mail. Diese Vertragsbedingung ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bei einem gewerblichen Vertragspartner dahin auszulegen, dass die elektronischen Rechnungen den geltenden Anforderungen des Umsatzsteuerrechts entsprechen müssen und insbesondere in einer Form gehalten sind, die dem Vertragspartner einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass dies gegenwärtig nur bei Rechnungen der Fall ist, die gem. § 14 Abs. 3 UStG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Abgesehen davon, dass die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderung wohl das Mindestmass der Verkehrssitte darstellen dürfte, entspricht dies auch Treu und Glauben. Der zum Vorsteuerabzug Berechtigte hat nicht zuletzt im Hinblick auf § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass sein Vertragspartner ihm eine Rechnung in der Form zukommen lässt, die ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht. Diese grundsätzliche Pflicht scheint die Beklagte auch im Grundsatz anzuerkennen. Da sie sich in ihren eigenen AGB aber zur “ausschließlich“ elektronischen Versendung der Rechnungen per e-mail selbst verpflichtet hat, muss sie gegenüber Gewerbetreibenden insoweit auch die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UstG erfüllen und ihre Rechnungen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dies der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre. Der Verweis der Beklagten auf § 3 lit. c Satz 4 ihrer AGB greift nicht durch. Diese Klausel lautet: "Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 7,50 je Rechnung fällig." Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur ein Wahlrecht des Kunden, aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders beinhaltet und die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, benötigte sie auch keine Rechnung per Briefpost. Gereicht hätte eine solche per e-mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es wäre überdies unbillig, die Klägerin auf diese Alternative zu verweisen. Bei einer Versendung per Briefpost wären pro Rechnung 7,50 Euro angefallen, was bei den in Rede stehenden 21 Rechnungen allein 157,50 Euro ausgemacht hätte. Damit wäre aber der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 228,40 Euro nur noch Makulatur, insbesondere wenn man noch die zusätzlichen Verwaltungskosten bei der Klägerin berücksichtigt. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Teil der Rechnungen per Post an die Klägerin sandte und dafür bislang keine Gebühr in Rechnung stellte. Denn der Beklagten steht nach ihren eigenen AGB eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Form ihrer Rechnungen zu. Wer die Klausel verwendet, die Rechnung werde ausschließlich in elektronischer Form versandt, muss sich auch daran festhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: bis 300,00 Euro. |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. März 2010 um 20:43 Uhr |

